Spendenquittung

Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden ein »vereinfachter Spendennachweis« (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV. Anstatt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (oder Ausdruck beim Onlinebanking).

Bei Spenden größer 200 Euro erhalten Sie unmittelbar von der Stiftung eine Spendenquittung nach § 10b Einkommensteuergesetz. Bitte geben Sie bei der Überweisung Ihre Anschrift an.

Spenden können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. Wenn Zuwendungen den Höchstbetrag überschreiten, können sie auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Spendenquittung

Bis 200 Euro Spende genügt dem Finanzamt der Überweisungsbeleg als Spendennachweis. (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV)
Bei Spendeneingang größer 200 Euro erhält der Spender unmittelbar eine Spendenquittung.

Kontakt

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